11.2.02. Alimentenbevorschussung

Nach den Geboten der Wahrung und Förderung des Kindeswohls soll das Kind nicht erst Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben wenn es Not leidet, sondern bereits wenn seine Eltern mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind.

Die familienrechtliche Unterhaltspflicht bedarf daher der Ergänzung durch die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Bei dieser leistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen, aufgrund eines Rechtstitels geschuldeten, aber nicht oder nur teilweise bezahlten Unterhaltsbeiträge und fordert sie vom säumigen Elternteil zurück.

Die Leistung von entsprechenden Zahlungen stellt keine Sozialhilfe im eigentlichen Sinne dar. Deshalb kann kein Kostenersatzanspruch gemäss Sozialhilferecht gegenüber Heimatkanton, Heimatgemeinde oder dem Kanton Schaffhausen geltend gemacht werden. Allerdings leistet der Kanton gemäss Art. 42a des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SHR 210.100) einen Beitrag von 30 % an die nicht eingebrachten Vorschüsse.

Die Durchführung der Alimentenbevorschussung obliegt der Inkassohilfestelle, sofern die Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen (Art. 14 der Alimentenbevorschussungsverordnung, AmbVO, SHR 211.222).

Die Hilfe beim Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfüllt ebenfalls eine wichtige Funktion. Die Erfüllung des laufenden Unterhalts ist für das Kind lebensnotwendig, oft aber durch Säumnis der unterhaltspflichtigen Person in Frage gestellt. Vielfach lässt sich der Unterhaltsanspruch nur verwirklichen, wenn die Gemeinde die zur Vollstreckung notwendige Hilfe anbietet. Inkassohilfe für Kinderalimente leistet im Kanton Schaffhausen der Gemeinderat, eine vom Gemeinderat beauftragte Gemeindebehörde oder eine private Inkassostelle (Art. 42 EG ZGB).

Seit dem 1. Januar 2000 sind die Kantone verpflichtet auch dem unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs auf Gesuch hin zu helfen (Art. 131 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Schaffhausen ist für die Ehegattenrente ebenfalls der Gemeinderat, eine beauftragte Gemeindebehörde oder eine private Inkassostelle zuständig (Art. 39a EG ZGB).

Wenn einer unterhaltsberechtigten Person bereits materielle Hilfe ausgerichtet wird, ist es wichtig, dass sich die Sozialhilfebehörde die der unterhaltsberechtigten Person geschuldeten Beiträge abtreten lässt, damit später das Inkasso dieser Gelder möglich wird.

Da dieses Thema aber nicht zum Sozialhilferecht im engeren Sinne gehört, wird an dieser Stelle nicht weiter auf die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und die Inkassohilfe eingegangen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe immer zunächst die Alimentenbevorschussung in Anspruch zu nehmen ist.